DIN EN ISO 13485:2016
DIN EN ISO 9001:2015
Allgemeine Geschäftsbedingungen als PDF
I. Geltungsbereich
1. Die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle zwischen der LOEW Präzisionsteile GmbH (im Folgenden: LOEW) und ihren Kunden und Vertragspartnern abgeschlossenen Verträge. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden.
2. Abweichende, ergänzende oder entgegenstehende Geschäftsbedingungen werden nicht anerkannt, es sei denn, LOEW hat ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, insbesondere auch dann, wenn LOEW in Kenntnis der AGB des Vertragspartners eine Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführt.
II. Vertragsschluss und Leistungsumfang
1. Die Bestellung durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Wenn sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist LOEW berechtigt, das Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach seinem Zugang bei LOEW anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich – z.B. durch Auftragsbestätigung – erklärt werden oder durch Erbringung der Lieferung und Leistung.
2. Die Angebote von LOEW sind freibleibend und unverbindlich. Das gilt auch dann, wenn dem Kunden Unterlagen wie Abbildungen und Zeichnungen sowie Gewichts- und Maßangaben überlassen wurden, an denen sich LOEW die Eigentums- und Urheberrechte vorbehält. Diese Unterlagen dürfen ohne vorherige Zustimmung Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind LOEW unverzüglich zurückzugeben, wenn ein Vertragsverhältnis nicht zustande kommt.
3. LOEW ist berechtigt, einzelne Herstellungsvorgänge sowie die Oberflächenveredelung von dritten Unternehmern ausführen zu lassen. LOEW kann Aufträge oder Teile hiervon von Unterlieferanten ausführen lassen.
III. Lieferung und Lieferzeit
1. Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben. Die von LOEW angegebene Lieferzeit beginnt erst, wenn die technischen Fragen abgeklärt sind. Ebenso hat der Kunde alle ihm obliegenden Verpflichtungen ordnungsgemäß und rechtzeitig zu erfüllen.
2. LOEW haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn der Kunde infolge eines von LOEW zu vertretenden Lieferverzugs berechtigt ist, den Fortfall seines Interesses an der weiteren Vertragserfüllung geltend zu machen. In diesem Fall ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, wenn der Lieferverzug nicht auf einer von LOEW zu vertretenden vorsätzlichen Verletzung des Vertrages beruht, wobei LOEW ein Verschulden ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist.
Ebenso haftet LOEW dem Kunden bei Lieferverzug nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn dieser auf einer von LOEW zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung des Vertrages beruht, wobei LOEW ein Verschulden ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist. Die Haftung ist auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, wenn der Lieferverzug nicht auf einer von LOEW zu vertretenden vorsätzlichen Verletzung des Vertrages beruht.
3. Für den Fall, dass ein von LOEW zu vertretender Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht, wobei LOEW ein Verschulden ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist, haftet LOEW nach den gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass in diesem Fall die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt ist.
4. Eine weitergehende Haftung für einen von LOEW zu vertretenden Lieferverzug ist ausgeschlossen. Ebenso wenig haftet LOEW für einen Lieferverzug, der auf höhere Gewalt, Krieg, terroristische Anschläge, Streik und andere nicht von LOEW zu vertretender Störungen zurückzuführen ist.
5. LOEW ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit dies für den Kunden zumutbar ist.
6. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft seine Mitwirkungspflichten, ist LOEW berechtigt, Ersatz des entstehenden Schadens und etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Mit Eintritt des Annahme- bzw. Schuldnerverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Kunden über.
IV. Preise und Zahlungsbedingungen
1. Die angegebenen Preise gelten ab Werk ohne Verpackung, wenn in der Auftragsbestätigung nichts anderes festgelegt wurde. In den Preisen ist die gesetzliche Mehrwertsteuer nicht eingeschlossen. Die Mehrwertsteuer und die Verpackungskosten werden in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
2. Erstmuster und Prüfberichte werden nur dann an den Kunden übergeben, wenn sie von diesem angefordert werden. Die Kosten für die Erstmuster und Prüfberichte werden in diesem Fall gesondert in Rechnung gestellt.
3. Zahlungen sind ausschließlich auf ein von LOEW angegebenes Konto zu überweisen. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn LOEW über den Betrag verfügen kann. Wechsel und Schecks werden als Zahlungsmittel nicht akzeptiert. Der Kunde kommt 30 Tage nach Zugang einer Rechnung automatisch in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf.
4. Ändern sich zwischen Vertragsschluss und Leistungstermin die für den Auftrag relevanten Kostenfaktoren wie z.B. die Materialpreise, kann LOEW die Preise um die entstandenen Mehrkosten erhöhen, wenn zwischen Vertragsschluss und Leistung mehr als vier Monate liegen. Bei Leistung innerhalb von vier Monaten gilt der in der Auftragsbestätigung bzw. der am Tag des Vertragsschlusses gültige Preis.
5. Wird zwischen LOEW und dem Kunden ein Rahmenvertrag abgeschlossen, fertigt LOEW die vereinbarte komplette Stückzahl an und der Kunde hat die komplette Stückzahl abzunehmen. Der Rahmenvertrag muss nach Auftragseingang innerhalb eines Jahres abgeschlossen sein. Nach Laufzeitende behält sich LOEW vor, die noch nicht abgenommenen Teile zu liefern und zu berechnen. Ergibt sich innerhalb der Vertragslaufzeit auf Initative des Kunden hin eine Minderung der Bestellmenge, wird der dadurch entstandene Mehraufwand in Rechnung gestellt.
6. Gerät der Kunde in Verzug, ist LOEW berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens wird vorbehalten. Der Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins bleibt unberührt.
7. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten, oder von LOEW anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist er nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
V. Gefahrübergang und Transport
1. Verladung und Versand erfolgen unversichert auf Gefahr des Kunden. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie der Verzögerungsgefahr geht bereits mit Auslieferung der Ware an einen Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person über. Der Übergabe steht es gleich, wenn sich der Kunde im Verzug der Annahme befindet.
2. Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Kunden verzögert, so lagert LOEW die Waren auf Kosten und Gefahr des Kunden. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich.
3. Die Lieferungen und Leistungen stehen unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften, insbesondere Exportbestimmungen oder sonstigen Beschränkungen entgegenstehen. Der Kunde verpflichtet sich, alle Informationen und Unterlagen zu übergeben, die für einen Export der Ware benötigt werden. Verzögerungen aufgrund Exportprüfungen oder Genehmigungsverfahren setzen Fristen und Lieferzeiten außer Kraft. Werden erforderliche Genehmigungen nicht erteilt, ist LOEW zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
VI. Leistungen des Kunden
1. Der Kunde ist verpflichtet, für die Vertragserfüllung erforderliche Informationen und Sachen wie Zeichnungen, Daten, Anleitungen, Bauteile, Materialen etc. auf eigenen Kosten und komplett unverzüglich nach Vertragsschluss an LOEW zu übergeben. LOEW haftet nur für Schäden, die durch schuldhaftes Verhalten eingetreten sind.
2. Im Falle des Exports des Produkts ist der Kunde verpflichtet, eventuell erforderliche Genehmigungen rechtzeitig einzuholen und entsprechende Nachweise an LOEW zu übersenden.
VII. Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die LOEW gegen den Kunden jetzt oder zukünftig zustehen, bleibt die gelieferte Ware das Eigentum von LOEW. Im Falle des vertragswidrigen Verhaltens des Kunden, z.B. Zahlungsverzug, hat LOEW nach vorheriger Fristsetzung das Recht, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Wird die Ware zurückgenommen, stellt dies einen Rücktritt vom Vertrag dar. Pfändet LOEW die Vorbehaltsware, ist dies ein Rücktritt vom Vertrag. LOEW ist berechtigt, die Vorbehaltsware nach der Rücknahme zu verwerten.
2. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware ordnungsgemäß im Geschäftsverkehr zu veräußern und/oder zu verwenden, solange er nicht im Zahlungsverzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorgehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an LOEW ab; LOEW nimmt diese Abtretung an. LOEW ermächtigt den Kunden widerruflich, die an LOEW abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung kann jederzeit widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Zur Abtretung dieser Forderung ist der Kunde auch nicht zum Zweck des Forderungseinzugs im Wege des Factorings befugt, es sei denn, es wird gleichzeitig die Verpflichtung des Factorings begründet, die Gegenleistung in Höhe der Forderungen solange unmittelbar an LOEW zu bewirken, als noch Forderungen von LOEW gegen den Kunden bestehen.
3. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden wird in jedem Fall für LOEW vorgenommen. Sofern die Vorbehaltsware mit anderen, nicht LOEW gehörenden Sachen verarbeitet wird, erwirbt LOEW das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache gilt das Gleiche wie für die Vorbehaltsware. Im Falle der untrennbaren Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, LOEW nicht gehörenden Sachen erwirbt LOEW das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Sachen im Zeitpunkt der Vermischung. Ist die Sache des Kunden in Folge der Vermischung als Hauptsache anzusehen, sind der Kunde und LOEW sich einig, dass der Kunde LOEW anteilmäßig Miteigentum an dieser Sache überträgt; die Übertragung nimmt LOEW hiermit an. Das so für LOEW entstandene Allein- oder Miteigentum an einer Sache verwahrt der Kunde für LOEW.
4. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Kunde auf das Eigentum von LOEW hinweisen und LOEW unverzüglich benachrichtigen, damit LOEW ihre Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, LOEW die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde.
5 LOEW ist verpflichtet, die ihr zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert ihrer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; dabei obliegt LOEW die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten.
VIII. Gewährleistung und Haftung
1. Die Gewährleistungsrechte des Käufers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nachgekommen ist.
2. Soweit ein von LOEW zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, kann LOEW ihrer Verpflichtung zur Nacherfüllung nach ihrer Wahl in Form der Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung nachkommen. Im Fall der Mangelbeseitigung ist LOEW verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese dadurch nicht erhöhen, dass die Kaufsache an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde.
3. Durch die Nacherfüllung beginnt keine neue Verjährungsfrist.
4. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der Liefermenge stellen keinen Sachmangel dar und können nicht reklamiert werden.
5. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang.
6. Soweit eine Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, haftet LOEW nach den gesetzlichen Bestimmungen. Dies gilt auch, wenn der Kunde wegen des Fehlens der garantierten Beschaffenheit der Sache Schadensersatz statt der Leistung begehrt.
7. LOEW haftet unabhängig von den nachfolgenden Haftungsbeschränkungen nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung der LOEW, ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden. Für Schäden, die nicht von Satz 1 erfasst werden und die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist der LOEW, ihren gesetzlichen Vertretern oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen, haftet LOEW nach den gesetzlichen Bestimmungen. In diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, soweit LOEW, ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen nicht vorsätzlich gehandelt haben.
8 LOEW haftet auch für Schäden, die sie durch einfache fahrlässige Verletzung solcher vertraglichen Verpflichtungen verursacht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf. LOEW haftet jedoch nur, soweit die Schäden typischerweise mit dem Vertrag verbunden oder vorhersehbar sind.
9. Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere auch für deliktische Ansprüche, Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen oder für entgangenen Gewinn und sonstige Vermögensschäden des Kunden; LOEW haftet nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei natürlicher Abnutzung und Verschleiß. Eine Haftung ist ausgeschlossen, wenn der Kunde oder ein Dritter unsachgemäß nachbessert, Änderungen an der Ware vornimmt, die Ware fehlerhaft behandelt, technische Vorgaben nicht einhält, unsachgemäße Betriebsmittel verwendet oder die Ware übermäßig beansprucht wird.
IX. Urheberrecht
1. Bei Verletzungen von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland wird LOEW auf ihre Kosten dem Kunden grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Kunden zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Kunde zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch LOEW ein Recht zum Rücktritt zu. Darüber hinaus wird LOEW den Kunden von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen.
2. Die unter 1. genannten Verpflichtungen sind vorbehaltlich Ziffer VI. für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung abschließend. Sie bestehen nur, wenn
X. Datenschutz
Sämtliche vom Kunden mitgeteilten Daten (Anrede, Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefonnummer, Telefaxnummer, Bankverbindung, Kreditkartennummer) werden von LOEW ausschließlich gemäß den Bestimmungen des deutschen Datenschutzrechts erhoben, verarbeitet und gespeichert. Die personenbezogenen Daten des Kunden, soweit diese für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung oder Änderung des Vertragsverhältnisses erforderlich sind, werden von LOEW ausschließlich zur Abwicklung der abgeschlossenen Verträge verwendet, etwas zur Zustellung von Waren an die vom Kunden angegebenen Adresse. Eine darüber hinausgehende Nutzung der Bestandsdaten für Zwecke der Werbung, der Marktforschung oder zur Gestaltung von Angeboten findet nicht statt.
XI. Gerichtsstand, Erfüllungsort, anwendbares Recht
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis mit dem Kunden ist der Sitz der LOEW in Nürnberg. Der Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis zwischen LOEW und dem Kunden sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit herrührender Rechtsstreitigkeiten wird durch den Sitz der LOEW bestimmt. Für diese AGB und alle Rechtsbeziehungen zwischen LOEW und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller internationalen und supranationalen (Vertrags-) Rechtsordnungen, insbesondere des UN-Kaufrechts.
XII. Salvatorische Klausel
Soweit Vorschriften dieser AGB unwirksam sind oder unwirksam werden, wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. In diesem Fall wird die unwirksame Bestimmung durch eine ihr in wirtschaftlichen Erfolgen möglichst gleichkommende Regelung ersetzt.